Neufassung der Satzung des Vereins zum 24.02.2018

 

Satzung

 

 

 

Angelsportverein Müglitztal e.V.

Sitz Heidenau

VR 20265

 

 

 

 

 

1. Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Angelsportverein Müglitztal e.V. Er hat seinen Sitz in Heidenau. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB, eingetragen im Vereinsregister unter der Nummer VR 20265 beim Amtsgericht Dresden. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral. Er ist Mitglied des Deutschen Anglerverbandes e.V., des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. sowie des Anglerverbandes Elbflorenz e.V. und erkennt deren Satzungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins

 

Der Angelsportverein Müglitztal e.V. erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern. Der Angelsportverein Müglitztal e.V. setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein. Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur

 

1.         Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung  von Artenschutzprogrammen

2.         Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,  natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes

3.         Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“

4.         Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei

5.         Durchführung von Schulungsmaßnahmen

6.         Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und  Gesunderhaltung seiner Mitglieder

7.         Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen  Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen

8.         Förderung der Vereinsjugend

 

3. Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein bedarf der Schriftform. Aufnahmeanträge von Antragstellern unter 18 Jahren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des vertretungsberechtigten Elternteils oder Vormunds. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Fördernde Mitglieder erhalten durch den Verein keine Berechtigung zur Ausübung des Angelsports. Der Gesamtvorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme. Die Abweisung eines Aufnahmegesuches bedarf der Schriftform. Mit seinem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als verpflichtend an. Die Aufnahme in den Verein ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.

 

 

5. Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

1.         durch Tod

2.         durch Austritt.

            Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis  um 30.12. eines jeden Jahres mit Wirkung zum                 Ende des Jahres erfolgen.

3.         durch Ausschluss.

          Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a)         gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b)        das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c)         wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig   verurteilt worden ist,

d)        gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu   Beihilfe geleistet hat,

e)         innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat    oder

f)         trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen  Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Mitglied, das                  den festgelegten Beitrag nicht bis zum 31.03. des Kalenderjahres bezahlt hat, kann ohne weitere Anhörung aus dem Verein  ausgeschlossen              werden.

         Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins mit einfacher  Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied muss außer in           den in f) geregelten Fällen vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands ist   innerhalb von 4                   Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung bei der  Rechtskommission des Vereins möglich. In den in f) geregelten Fällen kann             der Vorstand  rechtliche Schritte zur Erlangung der Beiträge und dem Nachkommen der sonstigen Verpflichtungen einleiten.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

6. Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt eines Ausschlusses kann der Gesamtvorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

 

1.         Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),

2.         zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur  bestimmten Vereinsgewässern,

3.         mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

 

Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Berufung bei der Rechtskommission des Vereins möglich.

 

7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins  teilzunehmen. Das Recht zur Beschlussfassung ist dabei auf die volljährigen Mitglieder beschränkt.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

1.         das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der                         gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen  Mitgliedern zu achten,

2.         den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren  Anordnungen zu befolgen,

3.         Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen,

4.         die fälligen Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung des Vereins - die nicht Bestandteil  der Satzung ist - termingerecht abzuführen                   und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu  erfüllen.

 

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung sind im Voraus an den Schatzmeister zu entrichten. Die Zahlung erfolgt für das gesamte    Geschäftsjahr. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

 

8. Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, Schatzmeister, Gewässerwart, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, Jugendwart und dem Sportwart. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands und ihrer Funktionen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Gesamtvorstand entscheidet über alle internen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands. Alle Mitglieder des Gesamtvorstands sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Vereinsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke im Sinne des  Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gerichtet sein. Die Mitglieder des Gesamtvorstands können im Rahmen ihrer Aufgabengebiete Arbeitsgruppen bilden. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Gesamtvorstand darf mit einstimmigem Beschluss des Gesamtvorstands ein anderes volljähriges Vereinsmitglied bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand berufen werden. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mehrheit, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.

 

2. Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister als erster Stellvertreter des Vorsitzenden und der Gewässerwart als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden, die diese Funktionen auch im Gesamtvorstand innehaben. Jedes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vertritt einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretung durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgen darf.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und ihrer Funktionen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand darf mit einstimmigem Beschluss des Vorstands und einstimmigem Bestätigungsbeschluss des Gesamtvorstands ein anderes volljähriges Mitglied des Gesamtvorstands, das bislang nicht dem Vorstand angehörte, bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen werden.

Sitzungen des Vorstands werden durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mehrheit anwesend ist. Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss auf einstimmigen Vorschlag des Gesamtvorstands hin, verbindliche Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

 

3. Mitgliederversammlung

In jedem Kalenderjahr ist im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, der hiermit eines seiner Mitglieder beauftragen kann. Dazu sind die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung einen Monat vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder zu übermitteln. Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:

 

- Berichte der Gesamtvorstandsmitglieder;

- Bericht des Kassenprüfers;

- Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands;

- Wahl des Vorstands und Gesamtvorstands und des Kassenprüfers bei

  Ablauf der Wahlperiode;

- Bestätigung des Jahreshaushaltsvoranschlages und des Mitgliederbeitrages;

- Anträge zur Änderung der Satzung;

- Verschiedenes:

  Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich              eingegangen sind. Die Mitteilung der nachgereichten Anträge von Mitgliedern erfolgt erst zur Mitgliederversammlung. Eine                                     Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder mit schriftlicher Begründung diese fordert. Die   angefertigten Niederschriften von allen Versammlungen sind beim Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und beim Schriftführer abzulegen. Sie          sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter abzuzeichnen.

 

9. Kassenprüfer

 

Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Gesamtvorstand gewählt. Er darf kein anderes Amt im Verein bekleiden. Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführungen zu überzeugen, am Jahresabschluss eine umfassende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen. Seine Tätigkeiten sind protokollarisch nachzuweisen, er hat das Recht an Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes teilzunehmen.

 

10. Rechtskommission

 

Die Rechtskommission des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern. Die Rechtskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem Jugendwart zusammen. Die Rechtskommission entscheidet insbesondere

 

1.         in allen Streitfällen unter Mitgliedern, sofern sie vom Gesamtvorstand oder einem Mitglied  angerufen wird als Schlichtungsausschuss

2.         über Berufungen gegen Ausschlüsse gemäß V. 3. und Disziplinarstrafen gemäß VI.

 

 

11. Vergütungen der Vereinstätigkeit

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Vorstandsmitglieder können für Zeitversäumnis eine pauschale Entschädigung erhalten, die nicht unangemessen hoch sein darf. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand auf Basis des zu leistenden Zeitaufwands.

 

 

12. Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Stadt Heidenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde am 04. April 1991 auf der Gründungsversammlung des Angelsportvereins " Müglitztal " Sitz Heidenau einstimmig beschlossen.

 

Die geänderte Satzung wurde am 28. März 1998 auf der Jahreshauptversammlung des Angelsportvereins Müglitztal e. V. beschlossen.

 

Die geänderte Satzung wurde am 03. Februar 2007 auf der Jahreshauptversammlung des Angelsportvereins Müglitztal e.V. beschlossen.

 

Die geänderte Satzung wurde am 06.03.2010 auf der Jahreshauptversammlung des Angelsportvereins Müglitztal e.V. beschlossen.

 

Die geänderte Satzung wurde am 24.02.2018 auf der Jahreshauptversammlung des Angelsportvereins Müglitztal e.V. beschlossen.